Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 54 Entsprechende Anwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/54#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf den Vollzug
1. der gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3 und § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung angeordneten Haft,
2. der Unterbringung gemäß § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung,
3. der Sicherungshaft gemäß § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung und
4. der Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft gemäß § 27 Absatz 6 und § 45 Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung und Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/54#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Betroffenen in einer Anstalt oder sonstigen Einrichtung des Justizvollzuges unterzubringen, die den Vorgaben der §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entspricht.